Arbeitsrecht: Arztbesuch während der Arbeitszeit
Darf ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zum Arzt? Eigentlich eine klare Frage auf die es eine klare Antwort gibt: nein! Einen grundsätzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben Arbeitnehmer nicht, wenn sie während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Das Bundesarbeitsgericht betont: „Vergütung für die aus Anlass eines Arztbesuches ausgefallene Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer nur verlangen, wenn der Arztbesuch notwendig war“. Trotzdem gibt’s es immer wieder Unklarheiten und auch unterschiedliche Aussagen der Arbeitsgerichte.
Genauer gesagt liegt der Fall eines „unverschuldeten Arbeitsversäumnis“ vor, wenn der Arzt den Patienten einbestellt, auf die terminlichen Wünsche des Arbeitnehmers aber keine Rücksicht nehmen will oder kann (Blutabnahmen finden beispielsweise immer morgens bis 9 Uhr statt).
Bietet der Arzt allerdings auch Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeit und gibt es keine Gründe für einen sofortigen Arztbesuch (beispielsweise ein Unfall, starke Zahnschmerzen, eine fiebrige Erkältung), dann muss der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Sprechstunde außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen. In dringenden Fällen muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter bezahlt freistellen.
In vielen Tarifverträgen ist das Thema ohnehin geregelt. Folgt auf den Arztbesuch eine Krankschreibung, greift sowieso Paragraf 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, demzufolge der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat.
Ist eine sofortige Behandlung nicht notwendig (beispielsweise Hautkrebs-Screening, Mammographie oder der Routine-Check beim Zahnarzt), dann muss der Arbeitnehmer versuchen, die Behandlung in seine Freizeit zu legen. Und wenn er keinen Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit bekommt? Dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bezahlt freistellen, wie das Bundesarbeitsgericht erklärt: „Notwendig aus der Sicht des Arbeitnehmers ist ein Arztbesuch auch schon dann, wenn der Arzt ihn zu einem bestimmten Termin einbestellt und der Arzt den terminlichen Wünschen des Arbeitnehmers auf Verlegung der Untersuchung oder Behandlung nicht nachkommen kann oder will.“ (Az.: 5 AZR 92/82)
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