Sommerzeit-Umstellung: Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Am Sonntag werden die Uhren umgestellt. Hier einige arbeitsrechtliche Hinweise dazu. Weitere Informationen erhalten unsere Mitgliedsbetriebe in der arbeitsrechtlichen Abteilung unserer Verbände. Foto: c

(cs) In der Nacht vom 29. auf den 30. März 2025 wird die Uhr um eine Stunde von 2:00 Uhr auf 3:00 Uhr vorgestellt – die Sommerzeit beginnt. Diese Zeitumstellung hat insbesondere für Unternehmen mit Schichtbetrieb arbeitsrechtliche Relevanz.

Arbeitszeit und Vergütung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in dieser Nacht arbeiten, leisten aufgrund der Zeitumstellung eine Stunde weniger Arbeit. Ob dies Auswirkungen auf die Vergütung hat, hängt von der vertraglichen oder tariflichen Regelung ab:

  • Ist eine feste Stundenzahl vereinbart, kann es zu einer entsprechenden Kürzung des Entgelts kommen.

  • Bei Monatslohn bleibt das Gehalt in der Regel unverändert.

  • In tarifgebundenen Branchen gibt es oft spezielle Regelungen, die einen finanziellen Ausgleich vorsehen.

Nachtzuschläge

Nach § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) haben Nachtarbeitnehmer Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag oder eine entsprechende Anzahl freier Tage. Bei der Sommerzeit-Umstellung stellt sich die Frage, ob der Zuschlag für eine volle oder gekürzte Schicht gezahlt wird. Hier sind die betrieblichen oder tariflichen Bestimmungen maßgeblich.

Handlungsempfehlung für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten ihre internen Regelungen prüfen und ihre Beschäftigten sowie die Lohnabrechnung frühzeitig auf die Zeitumstellung vorbereiten.

📌 Quelle: Arbeitszeitgesetz (ArbZG), abrufbar unter: Gesetze im Internet

Weitere Informationen erhalten unsere Mitgliedsbetriebe in der arbeitsrechtlichen Abteilung unserer Verbände.